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Pressemitteilung des Gubener Wasser- und Abwasserzweckverbandes

Meldung aus Friedland (Niederlausitz)
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 12.11.2015 zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen.

Dieser Beschluss bedeutet nicht, dass für Grundstücke, welche vor dem 03.10.1990 einen Anschluss an den öffentlichen Kanal hatten, keine Abwasseranschlussbeiträge erhoben werden durften. Das Bundesverfassungsgericht hat die rückwirkende Festsetzung beanstandet.

Der GWAZ hat in seinem Verbandsgebiet I (Alt-GWAZ) die erste Anschlussbeitragssatzung im Jahr 1995 beschlossen. Die Grundstücke in der Stadt Guben, welche vor dem 03.10.1990 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen waren, wurden innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren in den Jahren 1998 bzw. 1999 veranlagt. Bestandskräftige Beitragsbescheide sind auch weiterhin wirksam.

Welche Auswirkungen der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes auf noch laufende Verwaltungsverfahren hat, wird gegenwärtig geprüft.