Altersjubiläen
Weiterführendes
Altersjubilare sind alle Personen ab 60. Lebensjahr.
Ehejubilare sind alle Personen, die das 50. oder ein späteres Ehejubiläum begehen.
§ 33 (4) BbgMeldeG
Nach § 33 Abs.(6) des Gesetzes über das Meldewesen im Land Brandenburg ist die schriftliche Antragstellung auf Einrichtung einer Übermittlungssperre möglich. Gratulation durch den Ortsvorstand, den Bürgermeister und die Veröffentlichung in der örtlichen Presse entfallen somit. Eine Übermittlungssperre erfolgt unbefristet bis auf Widerruf.
Ansprechpartner
Innere Verwaltung
Astrid Sradnick
Zimmer 18
Lindenstraße 13 (033676) 609 18
(033676) 609 28