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Innere Verwaltung

Negativzeugnis für gefährliche Hunde nach § 8 (3) HundehV, beantragen


Beschreibung

  • Der Hund muss das erste Lebensjahr vollendet haben.
  • Der Hund ist dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard gekennzeichnet.
  • Die örtliche Ordnungsbehörde erteilt eine Bescheinigung (Negativzeugnis).
  • Mit dem Negativzeugnis erhält der Hundehalter eine Plakette.
  • Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes seine Gültigkeit.

Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Kennzeichnung des Hundes mittels Microchip-Transponder
  • aktuelles Führungszeugnis
  • Antrag auf Erteilung eines Negativzeugnisses
  • Gutachten eines anerkannten Sachverständigen über das Verhalten des Hundes

Gebühren

Negativzeugnis: Einmalgebühr in Höhe von 25 EUR


Ansprechpartner

Herr Krüger
Zimmer 14
Lindenstraße 13
Telefon (033676) 609 14


Formulare

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